BGH - Urteil vom 08.03.2022
1 StR 360/21
Normen:
StGB § 268 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 288
StV 2022, 724
wistra 2022, 338
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 940 Js 26952/18

Stehen der durch die manipulierten Tagesabschlussbuchungen begangenen Fälschungen technischer Aufzeichnungen zu den Steuerhinterziehungen in Tatmehrheit; Bestimmung des Umfangs der verkürzten Umsatzsteuern

BGH, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 1 StR 360/21

DRsp Nr. 2022/6251

Stehen der durch die manipulierten Tagesabschlussbuchungen begangenen Fälschungen technischer Aufzeichnungen zu den Steuerhinterziehungen in Tatmehrheit; Bestimmung des Umfangs der verkürzten Umsatzsteuern

1. Die Bestimmung des Umfangs von verkürzten Steuern auf Schätzbasis bedarf einer nachvollziehbaren Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Tatgericht.2. Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres bilden zwar eine prozessuale Tat. Dies gilt aber nicht ohne Weiteres für die Umsatzsteuervoranmeldungen untereinander, jedenfalls solange, wie der Täter keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben hat.3. Ein Teilgeständnis ist grundsätzlich als strafbestimmender Zumessungsgrund zugunsten des Angeklagten in die Strafzumessung einzustellen.

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Mai 2021,

a)

soweit die Angeklagte wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen verurteilt worden ist, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Fälschung technischer Aufzeichnungen in 210 Fällen schuldig ist,

b)

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

aa)

soweit die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist,

bb)

im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

2.

Die weitergehende Revision der Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

3. 4.