Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. März 2023 geändert. Der Streitwert wird auf 253,51 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2023 entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil erstinstanzlich der Kammervorsitzende als Einzelrichter den Streitwert festgesetzt hat.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
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