I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. März 2019 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt auf der Grundlage des Gebots der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen eine höhere Vergütung.
Die Klägerin ist beim beklagten Land mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 08.07.1993 und Nebenabrede vom 16.03.2011 zuletzt als stellvertretende Leiterin der Dienstelle Brüssel tätig. Im Arbeitsvertrag werden die für das Land Berlin geltenden Tarifverträge in Bezug genommen. Für die Einzelheiten des Arbeitsvertrages und der Nebenabrede wird auf Bl. 11 d.A. und 128 f. d.A. Bezug genommen.
Die Stelle der Klägerin ist nach der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 Teil I des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bewertet. Die Klägerin wird entsprechend dieser Entgeltgruppe vergütet.
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