BFH - Beschluss vom 08.08.2011
XI B 53/11
Normen:
FGO § 94; ZPO § 160 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1429/09

Stellung eines sich auf Vorgänge während der Verhandlung oder Beweisaufnahme beziehenden Protokollergänzungsantrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 08.08.2011 - Aktenzeichen XI B 53/11

DRsp Nr. 2011/17769

Stellung eines sich auf "Vorgänge" während der Verhandlung oder Beweisaufnahme beziehenden Protokollergänzungsantrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung

1. NV: Ein Protokollergänzungsantrag, der sich auf "Vorgänge" während der Verhandlung oder Beweisaufnahme oder bestimmte Äußerungen eines Beteiligten bezieht, ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. 2. NV: Der Inhalt und Umfang der tatsächlichen Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Beteiligten gehört nicht zu den in die Niederschrift aufzunehmenden Vorgängen der Verhandlung. 3. NV: Ist eine Rechtsfrage im Verfahren bereits erörtert worden, liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor.

Normenkette:

FGO § 94; ZPO § 160 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach Abweisung ihrer Klage erhobenen Antrag zu 2 auf Protokollberichtigung als unzulässig ab.

Die Klägerin hatte beantragt,

anstelle der Passage "Der Vertreter der Klägerin macht Ausführungen zur Sach- und Rechtslage im Wesentlichen aus seinen Schriftsätzen" folgende Formulierung in das Protokoll aufzunehmen: