FG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.09.2001 1 K 500/99
Fundstellen:
EFG 2001, 1618
Stellvertretung bei Grundstückserwerben
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 1 K 500/99
DRsp Nr. 2002/2388
Stellvertretung bei Grundstückserwerben
Von einem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerb eines Grundstücks ist auch dann auszugehen, wenn der beim Kaufvertrag im eigenen Namen handelnde Steuerpflichtige sich die Benennung eines von ihm zu bestimmenden Dritten als Grundstückserwerber vorbehalten hat. Dies gilt zumindest dann, wenn der zu benennende Dritte bei Vertragsabschluss objektiv noch nicht feststeht.
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