FG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.09.2001
1 K 500/99
Fundstellen:
EFG 2001, 1618

Stellvertretung bei Grundstückserwerben

FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 1 K 500/99

DRsp Nr. 2002/2388

Stellvertretung bei Grundstückserwerben

Von einem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerb eines Grundstücks ist auch dann auszugehen, wenn der beim Kaufvertrag im eigenen Namen handelnde Steuerpflichtige sich die Benennung eines von ihm zu bestimmenden Dritten als Grundstückserwerber vorbehalten hat. Dies gilt zumindest dann, wenn der zu benennende Dritte bei Vertragsabschluss objektiv noch nicht feststeht.

Für die Praxis: