Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.12.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2018 wird dahin geändert, dass die Einnahmen aus sonstigen Einkünften mit je 4.000 EUR bei der Klägerin und dem Kläger angesetzt und jeweils um den Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR gemindert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens, tragen die Kläger.
Die Kläger streiten über die nachträgliche Besteuerung einer als Gesamtrechtsnachfolger ihres am 00.09.2012 verstorbenen Sohnes erhaltenen Einmalzahlung nach § 22 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.
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