FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2012
12 K 12265/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; DMBilG § 6 Abs. 2; DMBilG § 10 Abs. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 6; HGB § 252 Abs. 2; HGB § 264 Abs. 2;

Stetigkeitsgebot Wechsel von der in der DM-Eröffnungsbilanz gewählten Grundstücksbewertung nach dem Sachwertverfahren zum Ertragswertverfahren ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 12 K 12265/09

DRsp Nr. 2012/15888

Stetigkeitsgebot Wechsel von der in der DM-Eröffnungsbilanz gewählten Grundstücksbewertung nach dem Sachwertverfahren zum Ertragswertverfahren ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig

1. § 6 Abs. 2 DMBilG fordert Ansatz- und Bewertungsstetigkeit, lässt aber in bestimmten Fällen eine Abweichung von den Ansatz- und Bewertungsentscheidungen in der DM-Eröffnungsbilanz zu. 2. Das Stetigkeitsgebot war auch in der Fassung, in der es sich vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB fand, trotz des missverständlichen, auf eine Sollvorschrift hindeutenden Wortlauts, als zwingendes Gebot anzusehen. 3. Eine Änderung der Einschätzung der allgemeinen Konjunkturlage oder der Lage der Branche, in der das bilanzierende Unternehmen tätig ist, ist nicht geeignet, einen Ausnahmefall i. S. d. § 252 Abs. 2 HGB zu begründen und ermöglicht es nicht, unter Durchbrechung des Stetigkeitsgebots Grundstücke nicht mehr nach dem Sachwert-, sondern nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten. 4. Das Stetigkeitsgebot ist dem Vorsichtsprinzip nicht in der Weise untergeordnet, dass bei der Grundstücksbewertung ein Wechsel zwischen Ertragswert- und Sachwertverfahren zu der Methode, die zu einem niedrigeren, also vorsichtigeren Wert führt, stets zulässig wäre.

Die Klage wird abgewiesen.