Steuer-/Beitragspflicht: Wie Sie Sachzuwendungen richtig pauschalieren und Sozialversicherungsbeiträge sparen

Das BSG hat kürzlich ein Urteil veröffentlicht, das viel Aufsehen erregt hat (Urt. v. 23.04.2024 - B 12 BA 3/22 R). Im Streitfall ging es um die Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen, die wegen einer zu späten Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG festgesetzt worden waren. Werden Sachzuwendungen erst im Rahmen einer in den Folgejahren durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung pauschaliert, führt das zur Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen, so das Gericht. Wir zeigen, welche Zuwendungen von § 40 Abs. 2 EStG erfasst sind.

Die Pauschalierung muss zeitnah erfolgen

Werden Sachzuwendungen rechtzeitig im Rahmen des § 40 Abs. 2 EStG zu Lasten des Arbeitgebers pauschaliert, sind die Zuwendungen beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Der Arbeitgeber trägt die Steuer mit einem festen Nettosteuersatz i.H.v. 25 %. Zudem erhöht sich der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers nicht. Pauschalierte Zuwendungen werden außerdem nicht auf die 50-€-Sachbezugsgrenze angerechnet.

Beachte
Die Pauschalierung kann im Bereich der Lohnsteuer auch im Rahmen von Außenprüfungen in Anspruch genommen werden, ohne dass ein Nachteil entsteht. Eine Sozialversicherungsfreiheit liegt aber nur vor, wenn die Pauschalierung bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahres durchgeführt wurde.

In § 40 Abs. 2 EStG ist die Pauschalierung von Mahlzeiten geregelt