BFH - Beschluss vom 23.10.2002
I B 86/02
Normen:
EStG §§ 48 48a 48b ; FGO § 114 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 166
DStR 2002, 2077

Steuerabzug bei Bauleistungen; einstweilige Anordnung

BFH, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen I B 86/02

DRsp Nr. 2003/1399

Steuerabzug bei Bauleistungen; einstweilige Anordnung

1. Eine Regelungsanordnung darf grds. nicht erlassen werden, wenn sie die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen würde. Es ist daher i.d.R. unzulässig, eine Freistellungsbescheinigung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erteilen. Das gilt auch für solche nach § 48 b EStG.2. Die bloße Behauptung des Ast., infolge des Fehlens der Bescheinigung allgemein Wettbewerbsnachteile zu haben oder in Einzelfällen mit seinen Angeboten nicht zum Zuge gekommen zu sein, reicht für die vorläufige Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine substantiierte Darstellung, ausweislich derer der Ast. nach den konkret gemachten Erfahrungen ohne die Freistellungsbescheinigung nicht in der Lage ist, die für sein wirtschaftliches Überleben erforderlichen Aufträge zu erhalten.

Normenkette:

EStG §§ 48 48a 48b ; FGO § 114 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erteilen.