FG Düsseldorf - Beschluss vom 04.03.2002
10 V 1007/02 AE (E)
Normen:
EStG § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 § 48b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 48c Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 688

Steuerabzug bei Bauleistungen; Freistellungsbescheinigung; Inländischer Anbieter; Ausländischer Anbieter; Gefährdung; Steueranspruch - Gefährdung von Steueransprüchen und Steuerabzug bei Bauleistungen

FG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 10 V 1007/02 AE (E)

DRsp Nr. 2002/9426

Steuerabzug bei Bauleistungen; Freistellungsbescheinigung; Inländischer Anbieter; Ausländischer Anbieter; Gefährdung; Steueranspruch - Gefährdung von Steueransprüchen und Steuerabzug bei Bauleistungen

1. Die Regeln über den Steuerabzug bei Bauleistungen in §§ 48 -48d EStG i.d.F. des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 gelten in gleicher Weise für in- und ausländische Anbieter.2. Von dem Nichtbestehen zu sichernder Steueransprüche kann auch bei voraussichtlicher Verlusterzielung nur ausgegangen werden, wenn seitens des Anbieters keine Lohnsteuer einzubehalten und anzumelden ist.3. Die zu sichernden Steueransprüche erscheinen gefährdet, wenn der Anbieter in der Vergangenheit ohne erkennbaren Entschuldigungsgrund seine Steuererklärungs- und -zahlungspflichten nicht erfüllt hat.

Normenkette:

EStG § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 § 48b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 48c Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: