BFH - Beschluss vom 28.04.2004
I R 39/04
Normen:
EG Art. 49 Art. 50 ; EGV Art. 59 Art. 60 ; EStG (1990 i.d.F. des StÄndG 1992) § 50a Abs. 4, 5 § 50d Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1613
BFH/NV 2004, 1171
BFHE 206, 120
BStBl II 2004, 878
DB 2004, 1588
DStR 2004, 1251
EuZW 2004, 544
IStR 2004, 583
NJW 2004, 2552
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 377/00

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 28.04.2004 - Aktenzeichen I R 39/04

DRsp Nr. 2004/11713

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

»I. Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:1. Sind Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen wird, wenn ein in Deutschland (Inland) ansässiger Vergütungsschuldner eines im EU-Ausland (konkret: den Niederlanden) ansässigen Vergütungsgläubigers, der die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, gemäß § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1990 in der im Jahr 1993 geltenden Fassung in Haftung genommen werden kann, weil er den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterlassen hat, während Vergütungen an einen im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Vergütungsgläubiger (= Inländer) keinem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 EStG unterliegen und daher auch keine Haftung des Vergütungsschuldners wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht kommt.2. Ist die Frage zu 1. anders zu beantworten, wenn der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger bei Erbringung seiner Dienstleistung nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist?3. Falls die Frage zu 1. verneint wird: