FG Hamburg, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 377/00
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
BFH, Beschluss vom 28.04.2004 - Aktenzeichen I R 39/04
DRsp Nr. 2004/11713
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
»I. Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:1. Sind Art. 59 und 60EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen wird, wenn ein in Deutschland (Inland) ansässiger Vergütungsschuldner eines im EU-Ausland (konkret: den Niederlanden) ansässigen Vergütungsgläubigers, der die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, gemäß § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1990 in der im Jahr 1993 geltenden Fassung in Haftung genommen werden kann, weil er den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4EStG unterlassen hat, während Vergütungen an einen im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Vergütungsgläubiger (= Inländer) keinem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4EStG unterliegen und daher auch keine Haftung des Vergütungsschuldners wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht kommt.2. Ist die Frage zu 1. anders zu beantworten, wenn der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger bei Erbringung seiner Dienstleistung nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist?3. Falls die Frage zu 1. verneint wird:
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