FG Nürnberg - Urteil vom 06.03.2013
3 K 1469/11
Normen:
EStG § 50a;

Steuerabzug für ausländische Künstler

FG Nürnberg, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 3 K 1469/11

DRsp Nr. 2013/13733

Steuerabzug für ausländische Künstler

1. Eine künstlerische Tätigkeit kann auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist. 2. Wenn eine Person live auf der Bühne singt, den Auftritt moderiert und den Kontakt zum Publikum hält, sind auch die Darbietungen der Personen, die mit auf der Bühne stehen und den Eindruck erwecken, ein Instrument zu spielen, während die Musik im Playback-Verfahren abgespielt wird, als künstlerische Leistung anzusehen, da es auch eine entsprechende schauspielerische Leistung erfordert, um glaubhaft den Eindruck zu erwecken, live zu spielen und damit Teil der Aufführung zu sein.

Normenkette:

EStG § 50a;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids.

Der Kläger ist Künstler. Im Jahr 199x gründete er die Formation „Cc .”