BFH - Urteil vom 17.11.2004
I R 20/04
Normen:
EStDV (1997) § 73e ; EStG (1997) § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. b § 50a Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 892
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3511/98

Steueranmeldung gemäß § 73 e EStDV

BFH, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen I R 20/04

DRsp Nr. 2005/5059

Steueranmeldung gemäß § 73 e EStDV

1. Steueranmeldungen gemäß § 73 e EStDV enthalten keine Festsetzungen einer Steuerschuld gegenüber dem Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner).2. Die Steueranmeldung kann auf den Rechtsbehelf des Vergütungsgläubigers hin nur daraufhin überprüft werden, ob sie von ihm vorgenommen werden durfte oder nicht.3. Gegenüber dem Vergütungsschuldner enthält die Steueranmeldung die Festsetzung dessen eigener Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers voraussetzt.4. In Bezug auf den vom Vergütungsschuldner erhobenen Rechtsbehelf kann die Anmeldung auch daraufhin überprüft werden, ob eine solche beschränkte Steuerpflicht tatsächlich vorliegt.

Normenkette:

EStDV (1997) § 73e ; EStG (1997) § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. b § 50a Abs. 4, 5 ;

Gründe: