FG Nürnberg - Urteil vom 02.03.2006
VII 158/03
Normen:
AStG § 12 ; AO § 157 Abs. 2 ; AO § 237 Abs. 1 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a ; AO § 367 ;

Steueranrechnung nach § 12 AStG als Steuerermäßigungsvorschrift - Erfolglosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 1 AO - Begriff der Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens - Steuerbescheid und Anrechnungsverfügung als rechtlich selbständige Bescheide

FG Nürnberg, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen VII 158/03 - Aktenzeichen VII 159/03 - Aktenzeichen VII 160/03 - Aktenzeichen VII 161/03 - Aktenzeichen VII 161/03 - Aktenzeichen VII 162/03 - Aktenzeichen VII 163/03 - Aktenzeichen VII 164/03

DRsp Nr. 2008/12310

Steueranrechnung nach § 12 AStG als Steuerermäßigungsvorschrift - Erfolglosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 1 AO - Begriff der Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens - Steuerbescheid und Anrechnungsverfügung als rechtlich selbständige Bescheide

1. Bei der "Anrechnung" nach § 12 AStG handelt es sich rechtssystematisch um eine Steuerermäßigungvorschrift und nicht um eine Steueranrechnungsvorschrift. 2. Eine Einschränkung des Rechtsbehelfsantrags durch den Rechtsbehelfsführer führt dazu, dass der Rechtsbehelf im Ergebnis erfolglos bleibt. 3. Richtet sich der Einspruch gegen einen Steuerbescheid, bei dem die Besteuerungsgrundlagen nicht selbständig anfechtbar sind, hat der Rechtsbehelf insoweit keinen Erfolg, als das Finanzamt den Begehren, den festgesetzten Steuerbetrag herabzusetzen, im Ergebnis nicht abhilft. 4. Eine Erledigung eines Rechtsbehelfsverfahrens setzt begrifflich voraus, dass unabhängig vom Erfolg des Hauptsacheverfahrens das Rechtsbehelfsverfahren tatsächlich zum Ende kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn das Rechtsbehelfsverfahren trotz einer Verständigung der Beteiligten über eine Erledigung weitergeführt wird.