I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Großhändlerin und vertreibt u.a. Ventile, die sie von einem ausländischen Hersteller bezieht.
Am 16. Juni 1993 vereinbarten die Klägerin und die S-GmbH die Lieferung von 50000 Ventilen "fot" (= free on truck) D. (= Sitz der Klägerin). Die Lieferung durch die Klägerin sollte frühestens 8 Wochen nach Eingang der Bestellung auf Abruf erfolgen.
Am 26. Juli 1993 erteilte die Klägerin der S-GmbH eine Rechnung, in der es heißt: "Gemäß Ihrer Bestellung haben wir 50.000 ... Ventile produzieren lassen. Für die übernahmebereite Ware belasten wir Ihnen wie folgt:
50.000 ... Ventile ... 210.000 DM
zuzüglich 15 % MWSt 31.500 DM
TOTAL 241.500 DM
Lieferbedingung: fot D., Zahlungsbedingung: 60 Tage"
Die S-GmbH reichte daraufhin die Rechnung bei dem für sie zuständigen Finanzamt zum Zwecke des Vorsteuerabzugs ein.
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