FG München - Urteil vom 06.06.2013
5 K 2416/12
Normen:
EStG § 20 Abs. 4a S. 1; EStG § 20 Abs. 4a S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 52a Abs. 10; EStG § 52a Abs. 11; EStG a.F. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 846

Steuerbarkeit des Barausgleichs beim Aktientausch

FG München, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 5 K 2416/12

DRsp Nr. 2013/22168

Steuerbarkeit des Barausgleichs beim Aktientausch

1. Seit Einführung der Abgeltungssteuer unterliegen auch ausländische Kapitalerträge dem Steuerabzug vom Kapitalertrag. Dies gilt auch für einen Barausgleich anlässlich eines Aktientauschs. 2. Waren Anteile vor dem 1.1.2009 wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt, ist der anlässlich des Aktientauschs nach dem 31.12.2008 gezahlte Barausgleich nicht der Abgeltungssteuer zu unterwerfen. 3. Dies gilt auch dann, wenn stille Reserven zum 1.1.2009 noch steuerverstrickt waren, zum Zeitpunkt des Aktientauschs die Aktien aber steuerfrei hätten veräußert werden können.

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 14. Dezember 2011 wird dahingehend geändert, dass die festzusetzende Einkommensteuer um den Betrag ermäßigt wird, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer von nach § 32d des Einkommensteuergesetzes zu versteuernden Kapitalerträgen in Höhe von 622 EUR ausgegangen wird. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.