Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 27.01.2020 wird dahingehend geändert, dass bei den sonstigen Einkünften als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Klägerin statt 31.320 € nur 0 € zugrunde gelegt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 30 % und der Beklagte 70 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Beteiligten streiten wegen der Steuerbarkeit einer Grundstücksveräußerung gemäß § 23 Einkommensteuergesetz - EStG - um den Zeitpunkt der Anschaffung. Das Grundstück mit Reihenmittelhaus wurde am 25.02.2011 verkauft, die Anschaffung fand nach Ansicht der Kläger am 21.09.2000, nach Ansicht des beklagten Finanzamts - FA - am 20.08.2001 statt.
I.
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