FG Münster - Urteil vom 06.11.2020
4 K 1326/17 F
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 2;

Steuerbarkeit eines Veräußerungs-/Entnahmegewinns in Ansehung von veräußertem bzw. unentgeltlich übertragenem Grund und Boden; Erlass der auf diesen Veräußerungs-/Entnahmegewinn entfallenden Einkommensteuer

FG Münster, Urteil vom 06.11.2020 - Aktenzeichen 4 K 1326/17 F

DRsp Nr. 2021/2672

Steuerbarkeit eines Veräußerungs-/Entnahmegewinns in Ansehung von veräußertem bzw. unentgeltlich übertragenem Grund und Boden; Erlass der auf diesen Veräußerungs-/Entnahmegewinn entfallenden Einkommensteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit eines Veräußerungs-/Entnahmegewinns in Ansehung von veräußertem bzw. unentgeltlich übertragenem Grund und Boden sowie hilfsweise über den Erlass der auf diesen Veräußerungs-/Entnahmegewinn entfallenden Einkommensteuer.

Der Kläger ist vermittelt über einen weiteren Erbfall der Gesamtrechtsnachfolger von Herrn J. V. Letzterer war in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts Eigentümer folgender Flächen, die er zuvor gemeinsam mit seiner Ehefrau und sodann allein bewirtschaftete:

- 0,3949 ha Grünland ("A", I-Stadt Flur 1, Flurstück 1), das ab dem 01.10.1965 verpachtet war (an W-Pächter);

- 3,0159 ha Ackerland ("B", I-Stadt Flur 1, Flurstück 2), das ab dem 01.10.1965 verpachtet war (an O-Pächter, dann I-Pächter, dann B-Pächter);