BFH - Urteil vom 26.10.2004
IX R 53/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 250
BFH/NV 2005, 432
BFHE 2007, 305
BStBl II 2005, 167
DB 2005, 199
DStR 2005, 149
NJW 2005, 847
NVwZ 2005, 728
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 19.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9102/01

Steuerbarkeit eines werthaltigen Tipps nach § 22 Nr. 3 EstG

BFH, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen IX R 53/02

DRsp Nr. 2005/1170

Steuerbarkeit eines "werthaltigen Tipps" nach § 22 Nr. 3 EstG

»1. Ermittelt jemand eine dem Rechtsträger selbst nicht bekannte Rechtsposition, so hat sich eine daraus ergebende Geschäftschance noch nicht wie eine sog. Zufallserfindung zu einem greifbaren Vermögenswert und damit zu einem Wirtschaftsgut am Markt verfestigt, wenn der Erfolg ihrer Verwirklichung noch ungewiss ist. 2. Weist jemand einen anderen auf die Möglichkeit einer Rechtsposition hin und wird er für diesen "werthaltigen Tipp" auf Grund eines partiarischen Rechtsverhältnisses am Erfolg der Realisation beteiligt, so erzielt er steuerbare Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr (1997) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist als Rechtsanwalt und Notar selbständig tätig.

Im Jahr 1994 verpflichtete sich der Kläger im Rahmen eines "Beteiligungsvertrags" gegenüber der P. GmbH (P-GmbH), dieser einen ihr bisher nicht bekannten Vermögenswert nachzuweisen. Dafür hatte die P-GmbH den Kläger an dessen Realisation mit einem Betrag von 15 v.H. des erlangten Vermögenswertes zu beteiligen. Die P-GmbH sollte diese Vermögensdisposition rechtlich prüfen, ggf. geltend machen und realisieren.