BFH - Urteil vom 05.10.2011
II R 18/10
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; VermG § 2 Abs. 1 S. 1; VermG § 3 Abs. 1 S. 1, 4; VermG § 3 Abs. 2; VermG § 34 Abs. 3 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1382/05

Steuerbefreiung bei Rückübertragung eines Unternehmens und Grundstücks samt Vermögenswerten an eine Erbengemeinschaft bei erzwungener Auflassung durch die Nationalsozialisten

BFH, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen II R 18/10

DRsp Nr. 2012/3063

Steuerbefreiung bei Rückübertragung eines Unternehmens und Grundstücks samt Vermögenswerten an eine Erbengemeinschaft bei erzwungener Auflassung durch die Nationalsozialisten

NV: Für die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 VermG reicht es nicht aus, dass Vermögenswerte einer Person von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffen sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Person nach dem VermG auch (originär) Berechtigte ist.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; VermG § 2 Abs. 1 S. 1; VermG § 3 Abs. 1 S. 1, 4; VermG § 3 Abs. 2; VermG § 34 Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, ist Rechtsnachfolgerin des von der jüdischen Familie B in der Rechtsform einer KGaA gegründeten Bankhauses C, das 1941 in eine AG (E-AG) umgewandelt worden ist. Die Erben der ehemaligen Gesellschafter der E-AG sind die Aktionäre der Klägerin.

Die E-AG hielt am 31. Dezember 1935 94,98 % der Aktien an der D-Bank AG (D-AG). Aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung musste die E-AG diese Aktien nach und nach veräußern, so dass sie im Jahr 1945 nicht mehr Aktionärin der D-AG war.

Die D-AG war ursprünglich Eigentümerin eines im Land Y gelegenen Grundstücks. Aufgrund einer von den Nationalsozialisten erzwungenen Auflassung musste sie das Eigentum am Grundstück im Jahr 1937 auf einen anderen übertragen.