BFH - Urteil vom 18.10.2023
XI R 18/20
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a) S. 1; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. c); FGO § 118 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c);
Fundstellen:
BB 2024, 1430
NWB 2024, 1690
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 907/17

Steuerbefreiung einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin; Unschädlichkeit der Erbringung einer durch ein Krankenhaus mittels der bei ihm angestellten Ärzte erbrachte nOperationsleistung gegenüber einem anderen Krankenhaus in dessen Räumen; Voraussetzungen für die Bindung des Bundesfinanzhofs an die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung

BFH, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen XI R 18/20

DRsp Nr. 2024/7825

Steuerbefreiung einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin; Unschädlichkeit der Erbringung einer durch ein Krankenhaus mittels der bei ihm angestellten Ärzte erbrachte nOperationsleistung gegenüber einem anderen Krankenhaus in dessen Räumen; Voraussetzungen für die Bindung des Bundesfinanzhofs an die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung

1. NV: Unschädlich für die Steuerbefreiung einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin ist, dass eine durch ein Krankenhaus mittels der bei ihm angestellten Ärzte erbrachte Operationsleistung gegenüber einem anderen Krankenhaus in dessen Räumen erbracht wird. 2. NV: Die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung bindet den Bundesfinanzhof nur, wenn sie frei von Verfahrensfehlern ist und weder Widersprüche noch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze enthält und eine Vertragsauslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zumindest möglich ist; das Revisionsgericht prüft, ob das Finanzgericht die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.07.2019 - 1 K 907/17 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.