FG Niedersachsen - Gerichtsbescheid vom 08.01.2014
14 K 164/12
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7a;

Steuerbefreiung einer Zugmaschine gemäß § 3 Nr. 7a KraftStG

FG Niedersachsen, Gerichtsbescheid vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 14 K 164/12

DRsp Nr. 2014/6724

Steuerbefreiung einer Zugmaschine gemäß § 3 Nr. 7a KraftStG

Zu der Frage, wann ein LuF-Betrieb i. S. des § 3 Nr. 7a KraftStG gegeben ist. Mangels eigener Anhaltspunkte für eine spezifische Kfz-steuerrechtliche Bestimmung des Begriffs „landwirtschaftlicher Betrieb” können die Vorschriften des Bewertungsrechts herangezogen werden. Der erforderliche LuF-Betrieb setzt weder eine Mindestgröße noch ein Betreiben mit Gewinnabsicht voraus. Eine tatsächliche nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer in Gestalt einer wirtschaftlichen Vermarktung mit einer Preisbildung am Markt ist auch dann gegeben, wenn die Produkte des Betriebs teilweise verkauft oder teilweise dazu genutzt werden, durch Tausch eine Gegenleistung vor Ort zu erhalten.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7a;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerbefreiung einer Zugmaschine von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).