FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 21.08.2002
1 K 249/00
Normen:
AO § 52 ff. ;
Fundstellen:
EFG 2003, 62

Steuerbefreiung eines Fördervereins; [Mess-] Bescheiden zur Gewerbe- und Körperschaftssteuer 1996

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 1 K 249/00

DRsp Nr. 2003/740

Steuerbefreiung eines Fördervereins; [Mess-] Bescheiden zur Gewerbe- und Körperschaftssteuer 1996

Bei einem Förderverein, dessen Satzung den Zweck des Vereins mit der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sowie der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen bezeichnet, entfällt infolge der nicht unmittelbaren Verwirklichung die Steuerbefreiung, soweit er tatsächlich lediglich Werbegelder vereinnahmt, die er dem unterstützten Sportverein für dessen Zwecke zur Verfügung stellt.

Normenkette:

AO § 52 ff. ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit sowie gegen die darauf aufbauenden (Mess-) Bescheide zur Körperschaft- und Gewerbesteuer 1996.

Der Kläger wurde am 7. November 1996 gegründet. An der Gründungsversammlung nahmen 21 Personen teil. § 2 der Satzung, der den Zweck und die Aufgaben des Vereins umschreibt, sieht vor, dass der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Form der Förderung des Volleyballsports im TV A 02 e.V. verfolgt. Dieser Zweck soll laut Satzung "insbesondere durch die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Vorhaben, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen" realisiert werden. Weitere Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks enthält die Satzung nicht.