FG Münster - Urteil vom 24.06.2010
3 K 3556/06 E
Normen:
ZSEG § 3; EStG § 3 Nr. 12;

Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG

FG Münster, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 3 K 3556/06 E

DRsp Nr. 2010/15523

Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG

1) Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG bleibt auf die Bezüge beschränkt, die auf Grund eines formellen Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder eines Kabinettsbeschlusses der Bundesregierung oder der zuständigen Landesregierung im Haushaltsplan als eigener Titel Aufwandsentschädigungen mit Empfänger und Höhe ausgewiesen sind. 2) Allein die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung aus einer Landeskasse führt nicht zur Steuerbefreiung. 3) Die Entschädigung nach § 3 ZSEG stellt keine Festsetzung einer Aufwandsentschädigung i. S. des § 3 Nr. 12 EStG dar.

Normenkette:

ZSEG § 3; EStG § 3 Nr. 12;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerbefreiung für Einnahmen aus der Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger gemäß § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger ist Diplom-Informatiker. Er ist als Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung öffentlich bestellt und vereidigt. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 erging gegen ihn und seine Ehefrau, die Prozessbevollmächtigte, ein Steuerbescheid mit gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzten Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.