FG Köln - Urteil vom 08.02.2006
15 K 3799/04
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 32a Abs. 2 Nr. 3 ; AO § 8 § 90 Abs. 2 ; DBA USA Art. 15 Art. 23 Abs. 2 ; Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen Art. VI § 19 Buchstabe b ;

Steuerbefreiung für Bedienstete der Weltbank

FG Köln, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 15 K 3799/04

DRsp Nr. 2007/2615

Steuerbefreiung für Bedienstete der Weltbank

1. Für Bedienstete der Weltbank gelten gemäß Art. VI § 19 Buchstabe b des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21.11.1947 dieselben Steuerbefreiungen, wie sie den Beamten der Organisation der Vereinten Nationen gewährt werden, und zwar unter denselben Voraussetzungen. 2. Der Steuerpflichtige trägt die objektive Feststellungslast dafür, dass sein Arbeitgeber Teil der Weltbank ist. 3. Der Steuerpflichtige hat die Nichterweislichkeit der Steuerbefreiung seines Arbeitslohns zu tragen, wenn sich der Arbeitgeber aus "verwaltungstechnischen" Gründen oder "aus Zuständigkeitsunsicherheit" nicht in der Lage sieht, zu bescheinigen, ob er organisatorisch zu einer abkommensrechtlich steuerlich begünstigten anderen Organisation gehört oder nicht.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 32a Abs. 2 Nr. 3 ; AO § 8 § 90 Abs. 2 ; DBA USA Art. 15 Art. 23 Abs. 2 ; Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen Art. VI § 19 Buchstabe b ;

Tatbestand:

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in L wohnhaft, und zwar seit seiner Heirat am 5.12.2002 zusammen mit seiner Ehefrau.