Die Beteiligten streiten über eine Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen.
Der Kläger erwarb Anfang Dezember 2006 einen Pkw (Neuwagen) der Marke Honda. Das Fahrzeug besitzt einen Dieselmotor und wurde ab Werk in serienmäßigem Zustand ohne Rußpartikelfilter ausgeliefert. Auf Bestellung des Klägers baute sein Honda-Vertragshändler am 5. Dezember 2006 einen Rußpartikelfilter des Herstellers "Twin-Tec" mit der Partikelminderungsstufe PM 3 in das Fahrzeug ein. Das Fahrzeug wurde am 8. Dezember 2006 erstmals mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf den Kläger zugelassen.
Der Kläger beantragte am 25. Juli 2007 beim Beklagten die Erteilung einer Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen nach §
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