FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.05.2008
3 K 27/08
Normen:
KraftStG § 3 c Abs. 1 Satz 1 ;

Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 3 K 27/08

DRsp Nr. 2008/12327

Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen

Eine nachträgliche technische Verbesserung im Sinne von § 3 c Abs. 1 Satz 1 KraftStG liegt nur vor, wenn der Pkw nach seiner Erstzulassung mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet wird.

Normenkette:

KraftStG § 3 c Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen.

Der Kläger erwarb Anfang Dezember 2006 einen Pkw (Neuwagen) der Marke Honda. Das Fahrzeug besitzt einen Dieselmotor und wurde ab Werk in serienmäßigem Zustand ohne Rußpartikelfilter ausgeliefert. Auf Bestellung des Klägers baute sein Honda-Vertragshändler am 5. Dezember 2006 einen Rußpartikelfilter des Herstellers "Twin-Tec" mit der Partikelminderungsstufe PM 3 in das Fahrzeug ein. Das Fahrzeug wurde am 8. Dezember 2006 erstmals mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf den Kläger zugelassen.

Der Kläger beantragte am 25. Juli 2007 beim Beklagten die Erteilung einer Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen nach § 3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG).