FG Thüringen - Urteil vom 19.09.2023
2 K 535/20
Normen:
StromStG a.F. § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Steuerbefreiung für den aus Schwarzlauge erzeugten Strom

FG Thüringen, Urteil vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 2 K 535/20

DRsp Nr. 2024/7799

Steuerbefreiung für den aus Schwarzlauge erzeugten Strom

1. Schwarzlauge zählte im Zeitraum zwischen dem 01.01.2017 bis zum 30.06.2019 nicht mehr zu den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. begünstigten erneuerbaren Energieträgern, so dass die Steuerbefreiung für den hiermit erzeugten Strom ausscheidet. 2. Es stellt auch keinen Verstoß gegen den Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn der Einsatz von Schwarzlauge gegenüber Holzabfällen aus der Forstwirtschaft bei der Stromerzeugung von der Begünstigung ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat aber die weitgehende Freiheit, darüber zu entscheiden, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen.

Normenkette:

StromStG a.F. § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob aus Schwarzlauge erzeugter Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) in der bis zum 30. Juni 2019 gültigen Fassung (a.F.) steuerfrei ist.