FG Düsseldorf - Beschluss vom 06.09.2021
4 K 3119/18 VSt
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) S. 1; RL 2003/06/EG Art. 21 Abs. 3 S. 2;

Steuerbefreiung für die Erzeugung von Strom aus Tagebau; Rechtliche Einordnung und Bestimmung des zur Stromerzeugung verwendeten Stroms

FG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2021 - Aktenzeichen 4 K 3119/18 VSt

DRsp Nr. 2021/15180

Steuerbefreiung für die Erzeugung von Strom aus Tagebau; Rechtliche Einordnung und Bestimmung des zur Stromerzeugung verwendeten Stroms

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 des AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Kann Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (RL 2003/96), soweit er bestimmt, dass Strom, der bei der Stromerzeugung verwendet wird, von der Steuer befreit wird, unter Berücksichtigung des Art. 21 Abs. 3 Satz 2 RL 2003/06 dahin ausgelegt werden, dass diese Befreiung auch Vorgänge umfasst, bei der Energieerzeugnisse im Tagebau gewonnen werden, in den Kraftwerken für den Einsatz in Kraftwerken geeigneter gemacht werden, wie Brechen, Abscheiden von Fremdteilen und ein Zerkleinern bis zu der im Kessel betriebsbedingt erforderlichen Größe?

2.