Der bislang steuerlich nicht erfasste Kläger reichte mit Begleitschreiben vom 4.3.1998 Einkommensteuererklärungen für 1990 bis 1996 beim Beklagten (Finanzamt - FA-) ein und erklärte hierzu, die Abgabe dieser Steuererklärungen erfolge als Selbstanzeige gemäß § 371 Abgabenordnung (AO).
Der Kläger erklärte im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (1990: 108.923 DM, 1991: 195.649 DM, 1992: 203.657 DM, 1993: 191.133 DM, 1994: 263.806 DM, 1995: 336.785 DM und 1996: 373.880 DM).
Die Einkünfte setzen sich aus Lohnzahlungen in DM, die über beigefügte Lohnsteuerkarten abgerechnet wurden, und Lohn-, Bonus- und Spesenzahlungen in Schweizer Franken, die keiner Besteuerung unterworfen worden waren, zusammen:
1990
1991
1992
1993
1994
1995
1996
Lohnzahlungen DM
57.050
110.685
104.801
105.249
108.345
108.628
109.062
Entlohnung in Sfr
Lohn
19.496
40.352
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