FG Hamburg - Beschluss vom 21.07.2006
3 K 13/06
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 § 3 Nr. 3 § 6 Abs. 2 ; HGB § 177 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 145

Steuerbefreiung für Erbauseinandersetzung in KG

FG Hamburg, Beschluss vom 21.07.2006 - Aktenzeichen 3 K 13/06

DRsp Nr. 2006/24620

Steuerbefreiung für Erbauseinandersetzung in KG

Um eine grunderwerbsteuerfreie Erbauseinandersetzung kann es sich auch bei einer Vereinbarung zur Durchführung einer Teilungsanordnung über im Wege der Sonderrechtsnachfolge vererbte Kommanditanteile handeln.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 § 3 Nr. 3 § 6 Abs. 2 ; HGB § 177 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 FGO.

Gemäß § 138 FGO entscheidet das Gericht nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten.

Diese sind hier dem Finanzamt aufzuerlegen, das voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, weil die Grunderwerbsteuer-Feststellungen aufzuheben gewesen wären und weil für den Übergang der Kommanditanteile der Erblasserin an den beiden grundbesitzenden GmbH & Co KG auf ihre beiden Kinder keine Grunderwerbsteuer durch Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2 GrEStG angefallen ist.