Die Anwendung des § 6 a Abs. 4 UStG kam im Streitfall nicht in Betracht. Der Lieferer hatte in kurzer Zeit Geschäfte von erheblichem Gewicht (Entgelt rund DM 6 Mio.) mit einem Kunden gemacht, was er aus den bisherigen Geschäftsbeziehungen nicht kannte. Bemühungen, die Angaben des Abnehmers (auch zur USt-IdNr.) zu prüfen, wurden im Streitjahr nicht unternommen. Bei rechtzeitiger Anfrage hätte der Lieferer erfahren, daß die vom Abnehmer genannte USt-IdNr. an eine andere Firma vergeben worden war. Der Lieferer hätte somit die Unrichtigkeit der USt-IdNr. bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen können.
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