FG München - Urteil vom 12.03.2017
3 K 855/15

Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

FG München, Urteil vom 12.03.2017 - Aktenzeichen 3 K 855/15

DRsp Nr. 2018/12192

Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid vom 12. März 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. April 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 6. März 2015 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist, ob Leistungen des Klägers von der Umsatzsteuer befreit sind.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen im Jahre 1989 gegründeten eingetragenen Verein, der im Streitjahr (2011) nicht als gemeinnützig anerkannt war.