BFH - Urteil vom 08.10.2008
VIII R 58/06
Normen:
EStG § 3 Nr. 12, 13 § 3c Abs. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; BRKG (a.F.) § 4 § 18, (n.F.) § 9 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 10761/00

Steuerbefreiung für pauschale Reisekostenvergütungen an politische Mandatsträger; Einkünfte aus der Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter und Fraktionsvorsitzender als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit

BFH, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen VIII R 58/06

DRsp Nr. 2008/21697

Steuerbefreiung für pauschale Reisekostenvergütungen an politische Mandatsträger; Einkünfte aus der Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter und Fraktionsvorsitzender als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit

»Nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung geleistete pauschale Reisekostenvergütungen an politische Mandatsträger (hier: Fraktionsvorsitzende im Kreistag) können auch ohne Einzelnachweis gegenüber dem FA nach § 3 Nr. 13 EStG steuerbefreit sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12, 13 § 3c Abs. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; BRKG (a.F.) § 4 § 18, (n.F.) § 9 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Kreistagsabgeordneter und Fraktionsvorsitzender im Kreistag des Landkreises A. Im Streitjahr (1997) erhielt er für Tätigkeiten in dieser Funktion Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und eine pauschale Reisekostenvergütung in Höhe von insgesamt 16 880 DM.