FG Düsseldorf - Urteil vom 20.08.2013
6 K 4183/11 K
Normen:
KStG § 8b Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BB 2014, 1631
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 924

Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG für Einnahmen aus Redeemable Preference Shares

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 6 K 4183/11 K

DRsp Nr. 2013/20652

Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG für Einnahmen aus Redeemable Preference Shares

Einnahmen einer inländischen Kapitalgesellschaft aus von ihr als Gesellschafterin gehaltenen Redeemable Preference Shares (rückzahlbare Vorzugsaktien) einer australischen public company limited by shares können mit der Folge der Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG als Gewinnanteile aus Aktien im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder zumindest als Genussrechte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingeordnet werden, wenn mit ihnen sowohl ein Recht am Liquidationserlös als auch ein Recht am Gewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist. Für die Annahme einer Gewinnbeteiligung reicht bei einer nach einem festen Prozentsatz geschuldeten Vergütung aus, dass sie von der Notwendigkeit eines ausreichenden Bilanzgewinns abhängig ist und somit die Verzinsung - je nach Höhe des erzielten Bilanzgewinns - zwischen 0 und der vereinbarten Verzinsung liegen kann (vgl. BFH-Urteil vom 26.8.2010 I R 53/09, BFHE 231, 63, HFR 2011, 141). Ob die Zuwendungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter eine Eigenkapitalverzinsung verkörpern und daher Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Aktien sind, ist nach deutschem Steuerrecht zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 3.2.1988 I R 134/84, BFHE 153, 14, BStBl II 1988, 588).