FG Köln - Urteil vom 15.07.2004
13 K 2530/03
Normen:
AO § 52 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 55 Abs. 1 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 222

Steuerbefreiung; Gemeinnützigkeit

FG Köln, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 13 K 2530/03

DRsp Nr. 2004/17137

Steuerbefreiung; Gemeinnützigkeit

Eigenwirtschaftliche Zwecke i.S.d. § 55 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft nicht nur dann, wenn es um wirtschaftliche Interessen und Vorteile der Körperschaft selbst geht, sondern auch wenn sie vorrangig unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder oder Gesellschafter wahrnimmt. Zwar ist nicht jeder Nutzen für die Mitglieder schädlich, Selbstlosigkeit scheidet aber dann aus, wenn der Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt.

Normenkette:

AO § 52 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 55 Abs. 1 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als gemeinnützige Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ...gegründet. Am Stammkapital in Höhe von insgesamt sind ...beteiligt.