FG Münster - Urteil vom 04.07.2013
3 K 1309/12 Erb
Normen:
ErbStG § 13a Abs 2; ErbStG § 13a Abs 4 Nr 1; EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2; ErbStG § 13a Abs 1 Nr 2;

Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG

FG Münster, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen 3 K 1309/12 Erb

DRsp Nr. 2015/17016

Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG

1) Die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG ist bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchvorbehalt nicht zu gewähren, wenn die Stimmrechte aus dem Anteil weiterhin dem Nießbraucher zustehen, weil der Erwerber dann mangels Mitunternehmerinitiative keinen Mitunternehmeranteil i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erhalten hat. 2) Der Gegenstand einer nach § 13a ErbStG begünstigten Anteilsschenkung muss zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ein Mitunternehmeranteil sein. Ein tatsächlich abweichendes Verhalten der Vertragsparteien hinsichtlich der vertraglichen Regelung zur Stimmrechtsausübung ist daher für die Frage der Mitunternehmerstellung zum o.g. Zeitpunkt unerheblich.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs 2; ErbStG § 13a Abs 4 Nr 1; EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2; ErbStG § 13a Abs 1 Nr 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Mitunternehmeranteil im Sinne der Steuerbefreiung des § 13a des Erbschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG) vorliegt.