Streitig ist, in welchem Umfang die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin war Alleineigentümerin des Grundstücks W. in Z. Es handelt sich um ein einheitliches Hausgrundstück, da die beiden Reihenhäuser, die auf den vorgenannten Flurstücken stehen, baulich zusammengelegt wurden.
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