FG Köln - Urteil vom 17.02.2010
5 K 3962/08
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1151

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG in Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG

FG Köln, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 5 K 3962/08

DRsp Nr. 2010/11575

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG in Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG ist bei einer sukzessiven Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht anwendbar.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand:

Durch notariellen Vertrag vom 08.08.1997 übertrug H "zum Zwecke der Vorwegnahme und Erleichterung einer späteren Erbzuteilung" seinen Anteil an der Autohaus H GmbH in Höhe von 41 % des Stammkapitals ohne Gegenleistung auf seinen Sohn. Durch Gesellschafterbeschluss vom 28.12.1998 wurde die Autohaus H GmbH umbenannt in Autohaus H Besitzgesellschaft mbH (GmbH). Durch notariellen - hier in Streit stehenden - Vertrag vom 18.06.2008 übertrug H im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen (verbleibenden) Geschäftsanteil an der GmbH in Höhe von 59% auf den Kläger, der durch die Übertragung zum alleinigen Gesellschafter der GmbH wurde. Unter Punkt II. des Vertrages war eine dauernde Last zugunsten des Veräußerers vereinbart. Danach verpflichtete sich der Kläger, auf Lebenszeit des Veräußerers diesem monatlich 4.000 EUR zu zahlen.