FG München - Urteil vom 16.05.2001
4 K 4860/98
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 3 ;

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG

FG München, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 4 K 4860/98

DRsp Nr. 2002/1095

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG setzt einen ungeteilten Nachlaß voraus. Eine analoge Anwendung auf Tauschverträge von Bruchteilsmiteigentümern ist nicht möglich.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 GrEStG vorliegen.

Mit notariellem Tausch- und Erbauseinandersetzungsvertrag vom 22.11.1996 - URNr. 2773 - des Notars ... erwarb die Klägerin (Klin) von Frau X. (ihrer Schwester) deren Miteigentumsanteil (MEA) zu [frac13] an den Grundstücken FlNr. ... und ... der Gemarkung ... Ziffer II Abs. 1 der Urkunde.

Als Gegenleistung gab die Klin ihren MEA zu 1/2 an dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Kempten im Tauschwege an Frau X. hin (Ziffer II Abs. 2 der Urkunde). Als weitere Gegenleistung verpflichtete sich die Klin, an die Tauschpartnerin 100.000 DM hinauszuzahlen, sowie die in Ziffer [frac13] b genannten Verbindlichkeiten ab 01.11.1996 zu übernehmen. Die Klin verpflichtete sich dabei, ihre Schwester von jeder Inanspruchnahme bezüglich der übernommenen Verbindlichkeiten freizustellen.

Mit Schreiben des Amts vom 09.12.1996 wurde der Klin mitgeteilt, dass eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG nicht in Frage kommen kann, da es sich bei ihrem Erwerb nicht um eine Teilung des Nachlasses und Erwerb durch einen Miterben handelt.