I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zu Recht die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 3 GrEStG versagt hat.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.12.1999 schloss der Kläger mit seiner Schwester (S) einen Tauschvertrag über Grundstücke folgenden Inhalts:
- S vertauscht ihren 11/18 Miteigentumsanteil am Grundstück L. an den Kläger und entrichtete eine Tauschaufgabe von 1.100.000 DM;
- der Kläger vertauschte seine 7/18 Miteigentumsanteil an den Grundstücken H. und W. an S;
- jeder Miteigentümer wird durch den Tausch künftig Alleineigentümer des Tauschgrundstücks;
- etwa anfallende Grunderwerbsteuer trägt jeder Erwerber für seinen Erwerb.
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