1. Von einer scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten i.S.v. § 3 Nr. 5 GrEStG kann in der Regel nicht mehr ausgegangen werden, wenn zwischen der Scheidung und der Grundstücksübertragung ein Zeitraum von 14 Jahren liegt.2. § 3 Nr. 5 GrEStG befreit nur den Erwerb eines Grundstücks durch den früheren Ehegatten, nicht jedoch den Erwerb vom neuen Ehegatten des verstorbenen früheren Ehepartners.