BFH - Urteil vom 27.09.2007
V R 75/03
Normen:
UStG (1980) § 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 § 4 Nr. 21, 22 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, 2, 4 Unterabs. 1 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i, j ;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7309/98

Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG für einen Volkshochschuldozenten

BFH, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen V R 75/03

DRsp Nr. 2007/21612

Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG für einen Volkshochschuldozenten

»1. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG kann ein von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht auch dann von der Steuer zu befreien sein, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung nicht direkt an die Schüler oder Hochschüler als Leistungsempfänger, sondern an eine Schule oder Hochschule erbringt. 2. Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG erfasst - Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt sowie - andere Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. 3. Schul- oder Hochschulunterricht wird i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG "von Privatlehrern erteilt", wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln.«

Normenkette:

UStG (1980) § 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 § 4 Nr. 21, 22 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, 2, 4 Unterabs. 1 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i, j ;

Gründe: