FG Köln - Beschluss vom 05.09.2007
4 V 2092/07
Normen:
GG Art. 3 ; GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1981

Steuerbefreiung; Religionsgesellschaft

FG Köln, Beschluss vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 4 V 2092/07

DRsp Nr. 2007/21124

Steuerbefreiung; Religionsgesellschaft

1. Eine Auslegung oder Rechtsfortbildung dergestalt, dass neben den jüdischen Kultusgemeinden auch andere nichtjüdische Religionsgesellschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG begünstigt sein sollen, ist nicht möglich. 2. Ist eine begünstigende Vorschrift nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers auf eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen beschränkt, kann sie auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auf andere Gruppen von Steuerpflichtigen ausgedehnt werden.

Normenkette:

GG Art. 3 ; GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob dem Antragsteller für ein von ihm satzungsgemäß genutztes Grundstück eine Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2 Grundsteuergesetz (GrStG) zusteht.