Die Klägerin war im Streitjahr Rechtsreferendarin und nebenberuflich auf der Grundlage von Werkverträgen als Korrekturassistentin für Klausuren und Hausarbeiten an den Juristischen Fakultäten der Universität X und der Universität Y tätig. Aus diesen Nebentätigkeiten erzielte sie im Streitjahr Einkünfte in Höhe von 1 901,00 EUR, die der Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2003 in voller Höhe der Besteuerung unterwarf. Die Beteiligten streiten nunmehr um die Frage, ob diese Einkünfte gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz - EStG - in Höhe von 1 848,00 EUR als steuerfrei anzusehen sind.
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