BFH - Urteil vom 04.04.2007
I R 76/05
Normen:
AO § 14 § 52 § 56 § 64 § 65 § 68 Nr. 9 ; GewStG § 3 Nr. 6 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1490
BFH/NV 2007, 1601
BFHE 217, 1
BStBl II 2007, 631
DB 2007, 1443
DStR 2007, 1121
NVwZ 2007, 1456
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3420/04

Steuerbefreiung von Forschungseinrichtungen; Vertragsauslegung durch das FG

BFH, Urteil vom 04.04.2007 - Aktenzeichen I R 76/05

DRsp Nr. 2007/10872

Steuerbefreiung von Forschungseinrichtungen; Vertragsauslegung durch das FG

»1. Eine Forschungseinrichtung finanziert sich nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung, wenn die Einnahmen aus Auftrags- oder Ressortforschung mehr als 50 v.H. der gesamten Einnahmen betragen. 2. Ob in diesem Fall die Auftragsforschung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen ist, oder die Steuerbefreiung insgesamt verloren geht, ist danach zu beurteilen, ob die Auftragsforschung der eigenen Forschung dient oder als eigenständiger Zweck verfolgt wird.«

Normenkette:

AO § 14 § 52 § 56 § 64 § 65 § 68 Nr. 9 ; GewStG § 3 Nr. 6 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein 1983 gegründeter und eingetragener Verein, dessen Zweck die Erhaltung und Schaffung preiswerten Wohnraums für Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen und die Förderung von Wissenschaft und Forschung in damit zusammenhängenden Forschungsgebieten ist. Er war bis einschließlich 1996 als gemeinnützig anerkannt worden.