BFH - Urteil vom 26.05.1998
VI R 9/96
Normen:
EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 a ;
Fundstellen:
BB 1998, 1833
BB 1998, 2146
BFH/NV 1998, 1421
BFHE 186, 247
BStBl II 1998, 581
DB 1998, 2145
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Steuerbefreiung von Krankentagegeldern aus einer schweizerischen Betriebskrankenkasse

BFH, Urteil vom 26.05.1998 - Aktenzeichen VI R 9/96

DRsp Nr. 1998/17003

Steuerbefreiung von Krankentagegeldern aus einer schweizerischen Betriebskrankenkasse

»Krankentagegelder, die ein Arbeitnehmer als Mitglied einer (schweizerischen) Betriebskrankenkasse aufgrund eigener Beiträge selbst beanspruchen kann, sind auch dann kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zum Versicherungsbeitritt verpflichtet war und der Arbeitgeber sowohl in den Beitragseinzug als auch in die Auszahlung der Versicherungsleistungen eingeschaltet ist.«

Normenkette:

EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 a ;

Gründe:

Der im Inland ansässige Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog als Grenzgänger von seinem schweizer Arbeitgeber, der S., im Streitjahr 1990 laut Lohnausweis einen Bruttoarbeitslohn von 53 438 sfr einschließlich 6 148 sfr Tagegelder aus einer Krankenversicherung. Streitig ist, ob das vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als Arbeitslohn erfaßte Tagegeld, wie vom Finanzgericht (FG) angenommen, gemäß § 3 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbefreit ist.

Der Kläger war vom 13. November 1989 bis 27. Mai 1990 krank. In den ersten drei Monaten hat sein Arbeitgeber Zahlungen allein, in den folgenden drei Monaten je hälftig mit der Betriebskrankenkasse und danach letztere allein geleistet. Dabei hat die Betriebskrankenkasse von Februar bis Juni 1990 insgesamt Krankengeld in Höhe von 6 148,80 sfr gezahlt.