FG Köln - Urteil vom 25.01.2000
13 K 7521/98
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG § 5 Abs. 1 Buchst. c;

Steuerbefreiung von Unterstützungskassen

FG Köln, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 13 K 7521/98

DRsp Nr. 2001/1971

Steuerbefreiung von Unterstützungskassen

1. Die Körperschaftsteuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG kann nicht auf einen Vorverein angewendet werden. 2. Die Steuerbefreiung einer Unterstützungskasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 c KStG setzt voraus, daß eine zweckentsprechende, ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse sowohl nach der Satzung als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung dauernd sichergestellt ist.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG § 5 Abs. 1 Buchst. c;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verein, dessen Zweck nach seiner Satzung der Betrieb einer Gruppen-Unterstützungskasse ist, die die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer ihrer Mitglieder (Trägerunternehmen) durchführen soll.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung ist ausschließlicher und unabänderlicher Zweck des Klägers, eine Unterstützungskasse zu führen, die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Leistungen gemäß ihres Leistungsplans an Leistungsempfänger bei Hilfsbedürftigkeit, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und im Alter gewährt.