Der Kläger ist ein Verein, dessen Zweck nach seiner Satzung der Betrieb einer Gruppen-Unterstützungskasse ist, die die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer ihrer Mitglieder (Trägerunternehmen) durchführen soll.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung ist ausschließlicher und unabänderlicher Zweck des Klägers, eine Unterstützungskasse zu führen, die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Leistungen gemäß ihres Leistungsplans an Leistungsempfänger bei Hilfsbedürftigkeit, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und im Alter gewährt.
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