BFH - Urteil vom 03.08.2005
I R 37/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; KStG (1991/1996) § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 § 5 Abs. 1 Nr. 18 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 454
BFHE 211, 117
BStBl II 2006, 141
DB 2006, 27
DStRE 2006, 235
GmbHR 2006, 102
ZfIR 2006, 657
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5497/00

Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften

BFH, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen I R 37/04

DRsp Nr. 2005/21589

Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften

»Eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft, deren hauptsächliche Tätigkeit sich darauf erstreckt, Grundstücke zu erwerben, hierauf Gebäude nach den Wünschen und Vorstellungen ansiedlungswilliger Unternehmen zu errichten und an diese zu verleasen, ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG 1991/1996 steuerbefreit.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; KStG (1991/1996) § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 § 5 Abs. 1 Nr. 18 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird. In den Streitjahren (1994 bis 1998) waren Gesellschafter der Klägerin der Kreis X und zum Kreis X gehörende Städte und Gemeinden. Die Geschäftsanteile durften auch nur an den Kreis oder seine Städte und Gemeinden veräußert werden (§ 3 des Gesellschaftsvertrags). Mit Gesellschaftsvertrag vom Dezember 1992 beteiligte sich die Y-GmbH mit einer Einlage in Höhe von 14 Mio. DM als stille Gesellschafterin an der Klägerin. Die Klägerin kündigte die stille Beteiligung zum 31. Dezember 1996.