BFH - Urteil vom 13.08.2003
XI R 18/02
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 253
BFHE 203, 420
DB 2004, 167
DStR 2004, 80
GmbHR 2004, 192
NJW-RR 2004, 541
NZG 2004, 535
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 7467/98

Steuerbegünstigte Entschädigung und Anteilsveräußerung

BFH, Urteil vom 13.08.2003 - Aktenzeichen XI R 18/02

DRsp Nr. 2003/17450

Steuerbegünstigte Entschädigung und Anteilsveräußerung

»Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite veranlasst sein, da die Aufgabe dieser Tätigkeit nicht die zwangsläufige Folge der Anteilsveräußerung ist.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 1984 mit einem Stammkapital von 100 000 DM gegründeten P-GmbH (GmbH). Neben dem Gehalt (in den Jahren 1989 bis 1992 jährlich insgesamt zwischen 143 000 DM und 127 000 DM) war dem Kläger eine Pension (ein lebenslängliches Ruhegeld vom 65. Lebensjahr an) zugesagt worden. Der Kläger veräußerte mit Vertrag vom 12. August 1992 100 v.H. der Anteile an der GmbH an Herrn G. Nach den Vorbemerkungen zu diesem Vertrag besteht aus Sicht des Käufers keine wirtschaftliche Grundlage für eine Weiterbeschäftigung des Verkäufers als Geschäftsführer.