BFH - Beschluß vom 06.05.1999
VIII B 78/98
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1329

Steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BFH, Beschluß vom 06.05.1999 - Aktenzeichen VIII B 78/98

DRsp Nr. 1999/8320

Steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Nach ständiger BFH-Rspr. setzt eine (steuerbegünstigte) Teilbetriebsveräußerung i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. EStG voraus, dass der Stpfl. alle wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebs an einen Erwerber veräußert und dadurch die in dem veräußerten Teilbetrieb gebildeten stillen Reserven von Bedeutung in einem einheitlichen Vorgangaufdeckt. Wird auch nur eine wesentliche Betriebsgrundlage des veräußerten Teilbetriebs im Restbetrieb zurückbehalten, ist § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 EStG nicht anwendbar. 2. Entsprechendes gilt, wenn ein WG (Betriebsgrundstück) mehreren Teilbetrieben als gemeinsame Grundlage dient. Dabei ist unerheblich, ob der Stpfl. aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen an einer Mitveräußerung des entsprechenden Grundstücksteils gehindert war. 3. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer für grds. bedeutsam erachteten Rechtsfrage.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.